WEG Steuerberatung

Teiloption zur Umsatzsteuer bei gemischt genutzten GdWE

Wie Gemeinschaften der Wohnungseigentümer ihren gewerblichen Eigentümern den Vorsteuerabzug sichern, ohne die übrigen zu belasten.

Sie verwalten eine Anlage mit Läden, Büros oder Ferienwohnungen? Dann steckt in Ihrem Hausgeld wahrscheinlich Umsatzsteuer, die sich zurückholen ließe.

Auf dieser Seite erfahren Sie, wie die Teiloption funktioniert, wann sie sich lohnt und warum jede Gemeinschaft eine eigene Prüfung braucht.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die GdWE ist umsatzsteuerlich Unternehmerin. Ihre Leistungen an die Eigentümer sind nach § 4 Nr. 13 UStG steuerfrei.
  • Die Folge: Die Umsatzsteuer aus allen Eingangsrechnungen bleibt als Kosten im Hausgeld.
  • Die Gemeinschaft darf nach § 9 Abs. 1 UStG auf die Befreiung verzichten, und zwar gezielt gegenüber einzelnen Eigentümern (Teil- oder Einzeloption).
  • Teilnehmen können Eigentümer, die ihre Einheit für umsatzsteuerpflichtige Zwecke nutzen, etwa als Laden, Büro oder umsatzsteuerpflichtig vermietete Ferienwohnung.
  • Für alle anderen Eigentümer ändert sich nichts.
  • Die Umsetzung stellt hohe Anforderungen an Beschluss, Rechnungen und Steuererklärungen. Deshalb braucht jede Gemeinschaft eine individuelle Prüfung.

Was ist die Teiloption?

Die Teiloption ist ein Wahlrecht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Sie verzichtet auf die Steuerbefreiung ihrer Leistungen, aber nur gegenüber bestimmten Eigentümern. Gegenüber diesen rechnet sie das Hausgeld mit Umsatzsteuer ab. Im Gegenzug erhält sie die anteilige Umsatzsteuer aus ihren Eingangsrechnungen vom Finanzamt zurück.

Entgegen einer weit verbreiteten Annahme muss die Gemeinschaft das nicht für alle einheitlich tun. Fachleute sprechen deshalb vom Grundsatz der Einzeloption. Die Entscheidung trifft die Eigentümerversammlung, nicht der Verwalter.

Warum die GdWE überhaupt Unternehmerin ist

Dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft Umsatzsteuer ausweisen kann, überrascht viele. Die Rechtsentwicklung ist aber eindeutig:

2005: Der Bundesgerichtshof erkennt die Gemeinschaft als teilrechtsfähigen Verband an (BGH, Beschluss vom 2.6.2005, V ZB 32/05).

2007: Der Gesetzgeber übernimmt diese Rechtsprechung in das Wohnungseigentumsgesetz.

2018: Der Bundesfinanzhof entscheidet, dass eine bloße Bruchteilsgemeinschaft mangels Rechtsfähigkeit kein Unternehmer sein kann (BFH, Urteil vom 22.11.2018, V R 65/17). Das sorgt für Verunsicherung.

2020: Mit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz ist die GdWE seit dem 1.12.2020 voll rechtsfähig (§ 9a Abs. 1 WEG).

2022: Das Jahressteuergesetz 2022 stellt klar: Für die Unternehmereigenschaft kommt es nicht auf die Rechtsfähigkeit an (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, ab 2023).

2026: Das Bundesfinanzministerium bestätigt dies mit Schreiben vom 9.4.2026 und passt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an.

Die Frage ist damit doppelt beantwortet. Die GdWE ist zivilrechtlich voll rechtsfähig, und auf die Rechtsfähigkeit kommt es umsatzsteuerlich ohnehin nicht mehr an. Ein Großstadt-Finanzamt sah 2023 für einen unserer Anträge auf verbindliche Auskunft deshalb keinen Raum: Die Antworten ergäben sich „bereits durch den Gesetzeswortlaut selbst“.

Steuerfrei heißt nicht kostenlos

Zu den steuerfreien Leistungen der Gemeinschaft gehören die Überlassung, Instandhaltung und Verwaltung des Gemeinschaftseigentums sowie die Lieferung von Wärme. Deshalb enthalten Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung in aller Regel keine Umsatzsteuer.

Der Haken: Wer steuerfreie Leistungen erbringt, darf keine Vorsteuer abziehen. Die Umsatzsteuer aus den Rechnungen von Handwerkern, Energieversorgern, Reinigungs- und Wartungsfirmen und der Verwaltung wird zu Kosten. Sie fließt unverkürzt in Hausgeld und Sonderumlagen.

Für Eigentümer, die selbst wohnen oder an Wohnungsmieter vermieten, ist das ohne Bedeutung. Sie könnten die Umsatzsteuer ohnehin nicht abziehen. Für Eigentümer mit umsatzsteuerpflichtiger Nutzung ist sie dagegen vermeidbarer Aufwand: bei laufenden Kosten oft einige hundert Euro je Einheit und Jahr, bei einer Großsanierung schnell fünfstellige Beträge.

So funktioniert die Teiloption

Die Teiloption verbindet drei Beteiligte: die Gemeinschaft, den teilnehmenden Eigentümer und das Finanzamt.

  1. Die Gemeinschaft rechnet gegenüber dem teilnehmenden Eigentümer mit Umsatzsteuer ab und stellt ihm eine ordnungsgemäße Rechnung aus.
  2. Sie führt diese Umsatzsteuer an das Finanzamt ab und zieht im Gegenzug die anteilige Vorsteuer aus ihren Eingangsrechnungen.
  3. Der Eigentümer holt sich die berechnete Umsatzsteuer über seine eigene Steuererklärung zurück. Er trägt seinen Anteil damit wirtschaftlich nur noch netto.
Für die Gemeinschaft gleichen sich Umsatzsteuer und Vorsteuer weitgehend aus. Ihre Liquidität wird kaum berührt. Rechenbeispiel: Eine Gemeinschaft besteht aus zwei gleich großen Einheiten. In einer wohnt der Eigentümer selbst, in der anderen betreibt die Eigentümerin einen Friseursalon. Dach und Fassade werden für 100.000 € zuzüglich 19.000 € Umsatzsteuer saniert.
Ohne OptionMit Teiloption
Anteil Wohnungseigentümer59.500 €59.500 €
Anteil Friseursalon, abgerechnet59.500 €50.000 € + 9.500 € USt
Vorsteuererstattung Friseursalon0 €9.500 €
Wirtschaftliche Belastung Friseursalon59.500 €50.000 €
Saldo der Gemeinschaft beim Finanzamt0 €0 € (9.500 € USt abzgl. 9.500 € Vorsteuer)
Der Wohnungseigentümer zahlt in beiden Fällen dasselbe. Die Eigentümerin des Salons spart 9.500 €. In der Praxis kommen Kosten für Verwaltung und steuerliche Betreuung hinzu. Diese werden den Teilnehmenden zugeordnet.

Für wen sich die Teiloption lohnt

Teilnehmen können Eigentümer, die ihre Einheit für ihr Unternehmen und für umsatzsteuerpflichtige Umsätze nutzen:

  • Läden, Gastronomie, Büros, Studios und Lager mit umsatzsteuerpflichtiger Nutzung
  • Teileigentümer, die umsatzsteuerpflichtig an Gewerbemieter vermieten
  • Eigentümer von Ferienwohnungen, die kurzfristig an Gäste vermieten und dabei Umsatzsteuer abführen

Nicht teilnehmen können Selbstnutzer, Eigentümer mit steuerfreier Wohnraumvermietung, Kleinunternehmer und Nutzer mit steuerfreien Umsätzen, etwa viele Arztpraxen.

Besonders groß ist der Hebel in diesen Anlagen:

  • gemischt genutzte Wohn- und Geschäftshäuser in Städten
  • Ferienanlagen an der Küste, auf Inseln und in Urlaubsregionen
  • Gemeinschaften vor einer Großsanierung, etwa einer energetischen Modernisierung
  • Gemeinschaften mit eigenen Einnahmen, zum Beispiel aus der Vermietung von Stellplätzen oder Dachflächen

Sie sind unsicher, ob Ihre Anlage dazugehört? Senden Sie uns Teilungserklärung und letzte Jahresabrechnung, wir geben Ihnen eine erste Einschätzung.

Was auf dem Spiel steht: ein Beispiel aus unserer Praxis

Wie groß die Beträge werden, zeigt eine Gemeinschaft, die wir beraten. Die Angaben sind gerundet und so verändert, dass das Objekt nicht erkennbar ist.

Gemeinschaft „Beispiel“
Art der AnlageWohnen und Gewerbe, Großstadt
Ausgangslagenach unserer Beratung seit 2023 teiloptiert
AnlassSanierung rund 15 Mio. €
Enthaltene Umsatzsteuerrund 2,4 Mio. €
Davon erstattungsfähigrund 500.000 €

Erstattungsfähig ist nur der Anteil der Eigentümer, die teilnehmen. Doch auch dieser Anteil übersteigt die Mehrkosten für Verwaltung und Steuerberatung schnell um ein Vielfaches.

Kein Selbstläufer: die typischen Stolpersteine

Mit dem Verzicht wird die Gemeinschaft zur umsatzsteuerpflichtigen Unternehmerin, mit allen Pflichten. Diese Punkte entscheiden über den Erfolg:

  • Beschluss: Die Eigentümerversammlung muss den Verzicht beschließen, am besten vor der Vergabe großer Aufträge.
  • Kleinunternehmerregelung: Als Kleinunternehmerin darf die GdWE nicht optieren. Liegen ihre sonstigen Umsätze unter der Grenze, muss sie auch auf diese Regelung verzichten und ist daran fünf Jahre gebunden.
  • Rechnungen: Ein rein rechnerischer Ausweis der Umsatzsteuer in der Jahresabrechnung genügt nicht. Ohne ordnungsgemäße Rechnung nach § 14 UStG verliert der Eigentümer seinen Vorsteuerabzug.
  • Falscher Steuerausweis: Weist die Gemeinschaft Umsatzsteuer gegenüber einem Eigentümer aus, der die Voraussetzungen nicht erfüllt, schuldet sie diese trotzdem (§ 14c UStG).
  • Nutzungsänderung und Eigentümerwechsel: Zieht statt des Ladens eine Arztpraxis ein, kann das noch Jahre später zu Vorsteuerkorrekturen führen. Bei Gebäuden läuft dieser Zeitraum zehn Jahre (§ 15a UStG).
  • Laufende Organisation: Steuernummer, Voranmeldungen, Jahreserklärung, Netto- und Bruttobuchhaltung und künftig die E-Rechnung.
  • Kostenverteilung: Die Mehrkosten sollten so zugeordnet werden, dass die übrigen Eigentümer nicht belastet werden.
  • Haftung: Der Verwalter erfüllt die steuerlichen Pflichten der Gemeinschaft und kann bei Fehlern nach §§ 34, 69 AO persönlich haften.

Das alles ist beherrschbar, wenn es von Anfang an mitgedacht wird. Teuer wird es meist dann, wenn Fehler erst bei einer Außenprüfung auffallen.

Ihre Gemeinschaft optiert schon? Lassen Sie es prüfen

Manche Gemeinschaften weisen bereits seit Jahren Umsatzsteuer aus. Das ist kein Grund zur Entwarnung. In einer von uns übernommenen Ferienanlage war kein eindeutiger Beschluss auffindbar, die Abrechnungen erfüllten nicht die Anforderungen an eine Rechnung und die ermittelte Umsatzsteuer war fehlerhaft.

Solche Mängel kosten im Ernstfall den Vorsteuerabzug aller Teilnehmenden. Wenn Ihre Gemeinschaft bereits optiert, lohnt sich deshalb ein unabhängiger Blick auf Beschlüsse, Abrechnungen und Erklärungen. Wir prüfen Ihre bestehende Option, bevor es das Finanzamt tut.

Warum jede Gemeinschaft eine individuelle Prüfung braucht

Keine Gemeinschaft gleicht der anderen. Ob sich die Teiloption lohnt, hängt von vielen Faktoren ab:

  • der tatsächlichen Nutzung jeder einzelnen Einheit
  • der Zahl der Eigentümer, die teilnehmen können und wollen
  • der Höhe der laufenden Kosten und der geplanten Investitionen
  • den Regelungen der Teilungserklärung und den bisherigen Beschlüssen
  • eigenen Einnahmen der Gemeinschaft, etwa aus Stellplätzen, Dachflächen oder Photovoltaik
  • der Frage, wie Ihre Verwaltung Abrechnung und Buchhaltung technisch abbildet

Pauschale Antworten führen hier schnell in die Irre. Eine Option, die sich in der einen Anlage mit Millionenbeträgen auszahlt, kann sich in der nächsten nicht rechnen. Eine sorgfältige Einzelfallprüfung schützt Gemeinschaft, Eigentümer und Verwaltung.

So begleiten wir Sie

Erstgespräch: Sie schildern uns Ihre Anlage. Wir sagen Ihnen, ob sich eine nähere Prüfung lohnt.

Bestandsaufnahme: Wir werten Teilungserklärung, Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan aus. Eine einfache Abfrage bei den Eigentümern klärt die tatsächliche Nutzung.

Wirtschaftlichkeitsrechnung: Wir stellen die mögliche Erstattung den Mehrkosten gegenüber, für die Gemeinschaft und für den einzelnen Eigentümer.

Entscheidungsgrundlage: Wir bereiten eine verständliche Stellungnahme für die Eigentümerversammlung vor. Auf Wunsch sichern wir die zentralen Punkte vorab beim Finanzamt ab.

Umsetzung und Betreuung: Wir begleiten die steuerliche Erfassung, die Rechnungsstellung und die laufenden Erklärungen und behalten Nutzungsänderungen und Eigentümerwechsel im Blick.

Für große Gemeinschaften und Großinvestitionen bieten wir attraktive Pauschalhonorare für Umsetzung und Begleitung.

Gründe für GdWE-Steuerberatung

Wir sind die Spezialisten

bei allen steuerlichen Fragen rund um die GdWE.

Wir bieten Festpreise

für Ihre GdWE und helfen der Hausverwaltung somit bei der Entscheidung.

Vollautomatisierte Abläufe

bei der Bearbeitung von Steuererklärungen für GdWE mit mehr als 30 Einheiten.

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WEG Steuerberatung GmbH

Dr.-Rumpf-Weg 6
76530 Baden-Baden

kontakt@weg-steuerberatung.de

Häufige Fragen zur Teiloption

Was bedeutet Teiloption zur Umsatzsteuer in der WEG?

Die Gemeinschaft verzichtet nach § 9 Abs. 1 UStG auf die Steuerbefreiung ihrer Leistungen, aber nur gegenüber einzelnen Eigentümern. Diese erhalten eine Abrechnung mit Umsatzsteuer und können sie als Vorsteuer abziehen.

Nein. Die Eigentümerversammlung beschließt den Verzicht, teilnehmen können aber nur Eigentümer mit umsatzsteuerpflichtiger Nutzung. Für alle anderen bleibt die Abrechnung wie bisher.

Nein. Sie zahlen ihr Hausgeld weiter wie gewohnt. Die Mehrkosten der Option werden den Teilnehmenden zugeordnet.

Nicht automatisch. Solange die Gemeinschaft nicht optiert hat, sind ihre Leistungen steuerfrei. Ein Anspruch auf eine Rechnung mit Steuerausweis besteht dann nicht, wie das OLG Hamm entschieden hat.

Nein. Für den Vorsteuerabzug braucht der Eigentümer eine ordnungsgemäße Rechnung mit allen Pflichtangaben nach § 14 UStG.

Ja, wenn der Eigentümer seine Wohnung kurzfristig an Gäste vermietet, Umsatzsteuer abführt und nicht die Kleinunternehmerregelung anwendet.

Möglichst vor dem Sanierungsbeschluss und vor der Vergabe großer Aufträge. Dann lässt sich die Umsatzsteuer aus den Baukosten für die Teilnehmenden sichern.

Ändert sich die Nutzung, kann innerhalb von zehn Jahren eine Vorsteuerkorrektur nötig werden. Ein klares Melde- und Erklärungsverfahren schützt die Gemeinschaft.

Der Verwalter erfüllt die steuerlichen Pflichten der Gemeinschaft. Bei Pflichtverletzungen kann er nach §§ 34, 69 AO persönlich haften. Eine fachkundige Begleitung reduziert dieses Risiko.

Teilungserklärung, letzte Jahresabrechnung, Wirtschaftsplan, geplante Maßnahmen und, soweit bekannt, die Nutzung der Einheiten.